AGB´s

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Blick.

1. Geltung der Bedingungen 

  1. Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens ausschließlich deren hier niedergeschriebene Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Geschäftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für bestehende sowie künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschäftspartner bei einem von uns bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen sind (schriftlich wie mündlich). Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt.
  2. Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung etc. des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei dem Unternehmen eingehende Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  3. Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn das Unternehmen sie schriftlich bestätigt.
  4. Aufträgen bei Bestandskunden die auf Grund neuer Angebote erteilt werden, liegen automatisch die zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB zugrunde, unabhängig zuvor eventuell vereinbarten individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Ausnahmen bedürfen ausdrücklich der Regelung von § 1 Abs 3.
  5. Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die AGB nur ergänzend und im Rang folgend.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Unternehmens in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend. Unaufgeforderte beim Unternehmen eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung vom Unternehmen bestätigt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Vertriebsbeauftragten des Unternehmens sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.
  5. Die Preise von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen für Gebäudereiniger, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages um die volle Tarifanpassung erhöht.
  6. Das Unternehmen ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten.

3. Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben hält sich das Unternehmen an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma einschließlich normaler Verpackung.
  3. Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.
  4. In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu 1,8 Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.
  5. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.

4. Liefer- und Leistungszeiten 

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
  4. Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  5. Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.
  6. Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder wenn das Unternehmen keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.

5. Gefahrenübergang 

  1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmens unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

6. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
  2. Soweit sich das Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens zwei Arbeitstage nach Erbringung der Dienstleistung durch das Unternehmen dieser gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung hat dem Unternehmen eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.

7. Zahlungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens sofort in bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt das Unternehmen ihre Leistung jeweils zum Ende des laufenden Monats dem Vertragspartner in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom Vertragspartner binnen 10 Tage ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  5. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
  6.  Wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Das Unternehmen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.
  7. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtig.

8. Haftungsbeschränkung 

  1. Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart worden ist, oder wenn nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und fruchtlos verstrichen ist. Der Umfang der Schadensersatzansprüche regelt sich nach dem Gesetz. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit oder Verzuges unserer Mitarbeiter eingetreten ist. Die Schadensabwicklung erfolgt ausschließlich durch unseren Haftpflichtversicherer.
  2. In jedem Schadensfall haftet das Unternehmen für durch sie oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende verursachte Schäden nur im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen:
    1. Personenschäden: 3.000.000,00 €
    2. Sach- und Vermögensschäden: 3.000.000,00 €
    3. Obhut- und Bearbeitungsschäden: Schlüsselverlust: 3.000.000,00 €
    4. Schlüsselverlust: 500.000,00 €
    5. Obhutsschäden: 500.000,00 €
    6. Umweltschaden- und Gewässerschäden: 3.000.000,00 €

9. Aufmaß nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen

  1. Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer.
  2. Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
  3. Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter berechnet.
  4. Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus:
    Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme
    Jahressumme: 12 Monate = Monatspauschalpreis.
    Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
  5. Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt falls nicht anders vereinbart.
  6. Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.

10. Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird. Bei Auftragserteilungen älter wie 5 Jahre, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Jahresende unabhängig des Auftragsstartdatums und muss per Einschreiben gekündigt werden.
  2. Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Vertragspartner hat das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Dem Unternehmen steht es frei, im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
  3. Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch das Unternehmen mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat das Unternehmen das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das Unternehmen hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.

11. Obliegenheiten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
  2. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
  3. Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Unternehmen Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Unternehmens abzuwerben oder ohne Zustimmung derselben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand Darmstadt vereinbart.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  4. Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens, an dem die von uns zu erbringende Leistung erbracht wird.
  5. Über die AGB des Unternehmens hinaus gelten zweitrangig bei Bauwerkverträgen die Bedingungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind bei dem Unternehmen einsehbar oder gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern.

13. Sonstiges

  1. Verpackungen sind gemäß der Verpackungsordnung zu entsorgen. Umverpackungen, deren Rücknahme nicht geregelt ist, werden von dem Unternehmen nur angenommen, wenn sie frei Hof angeliefert werden
  2. Das Unternehmen ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf Dritte, insbesondere auf Franchisepartner des Unternehmens, zu übertragen.
  3. Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen, die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit.
  4. Diese AGB gelten für alle Firmen der Smalls GmbH Unternehmensgruppe.

 

Stand 17.03.2023

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